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   LAG Rheinland-Pfalz, 07.07.2021 - 7 Sa 10/21   

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LAG Rheinland-Pfalz, 07.07.2021 - 7 Sa 10/21 (https://dejure.org/2021,58156)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 07.07.2021 - 7 Sa 10/21 (https://dejure.org/2021,58156)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 07. Juli 2021 - 7 Sa 10/21 (https://dejure.org/2021,58156)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 611a Abs 2 BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 308 Nr 1 BGB
    Überstundenvergütung - Darlegungslast - Arbeitszeitkonto - Verrechnung Minusstunden - unwirksame Ausschlussfrist

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitszeitkonto; Intransparenz; Minderstunden; Schadensersatzansprüche; Transparenzgebot; Überstunden; Verfallfrist; Klage auf Überstundenvergütung und Urlaubsabgeltung bei vereinbartem Arbeitszeitkonto

  • rechtsportal.de

    Arbeitszeitkonto; Intransparenz; Minderstunden; Schadensersatzansprüche; Transparenzgebot; Überstunden; Verfallfrist; Klage auf Überstundenvergütung und Urlaubsabgeltung bei vereinbartem Arbeitszeitkonto

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 18.09.2018 - 9 AZR 162/18

    Mindestlohn - arbeitsvertragliche Ausschlussfrist

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 07.07.2021 - 7 Sa 10/21
    Eine Klausel, die die Rechtslage unzutreffend oder missverständlich darstellt und auf diese Weise dem Verwender ermöglicht, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die in der Klausel getroffene Regelung abzuwehren, und die geeignet ist, dessen Vertragspartner von der Durchsetzung bestehender Rechte abzuhalten, benachteiligt den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (BAG 18. September 2018 - 9 AZR 162/18 - Rn. 35 mwN., juris).

    Diese Vorschrift entzieht Ausschlussfristen für die Geltendmachung des Mindestlohnanspruchs der Regelungsmacht der Arbeitsvertragsparteien (BAG 18. September 2018 - 9 AZR 162/18 - Rn. 37 mwN., juris).

    Das Fehlen der Ausnahme des gesetzlichen Mindestlohns führt zur Intransparenz von § 11 des Arbeitsvertrags 2017, weil die Klausel nach dem 31. Dezember 2014 gestellt wurde (BAG 18. September 2018 - 9 AZR 162/18 - Rn. 41 mwN., juris).

    Um dieser Gefahr vorzubeugen, muss im Anwendungsbereich des MiLoG der Anspruch auf Mindestlohn in einer arbeitsvertraglichen Verfallklausel klar und deutlich ausgenommen werden (BAG 18. September 2018 - 9 AZR 162/18 - Rn. 47 mwN., juris).

    Der Verwender von Ausschlussfristen wird hierdurch nicht vor unzumutbare Anforderungen gestellt (BAG 18. September 2018 - 9 AZR 162/18 - Rn. 48 mwN., juris).

    Die Klausel kann, weil sie nicht teilbar ist, auch weder für den Anspruch auf Überstundenvergütung noch für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung aufrechterhalten werden (vgl. BAG 18. September 2018 - 9 AZR 162/18 - Rn. 56 mwN., juris).

    Eine solche Annahme ist auch vor dem Hintergrund der vom Gesetzgeber mit § 306 BGB geschaffenen Bestimmung, deren Rechtsfolgen nicht nur dann zur Anwendung kommen, wenn sich die Unwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus den §§ 307 bis 309 BGB ergibt, sondern auch dann, wenn eine Klausel gegen sonstige Verbote verstößt, nicht gerechtfertigt (BAG 18. September 2018 - 9 AZR 162/18 - Rn. 60 mwN., juris).

    Eine Auslegung der Ausschlussklausel in § 11 des Arbeitsvertrages 2017 dahin, dass Ansprüche wegen einer vorsätzlichen Vertragsverletzung und einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung nicht erfasst werden, lässt sich ferner nicht damit begründen, dass es sich bei einem vorsätzlichen Vertragsverstoß und einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis um einen außergewöhnlichen, von den Vertragspartnern bei Vertragsabschluss nicht für regelungsbedürftig gehaltenen Fall handele (BAG 18. September 2018 - 9 AZR 162/18 - Rn. 60 mwN., juris).

    Daher kann nicht angenommen werden, eine Ausschlussfristenregelung sei trotz ihrer globalen Fassung auf einen solchen Tatbestand ersichtlich nicht zugeschnitten bzw. dieser sei von den Vertragsparteien erkennbar nicht bedacht worden (BAG 18. September 2018 - 9 AZR 162/18 - Rn. 61 mwN., juris).

    e) Wegen des Verstoßes gegen § 202 Abs. 1 BGB ist die Verfallklausel in § 11 des Arbeitsvertrages 2017 nach § 134 BGB nichtig und entfällt unter Aufrechterhaltung des Vertrags im Übrigen (vgl. BAG 18. September 2018 - 9 AZR 162/18 - Rn. 61 mwN., juris).

  • LAG Niedersachsen, 06.05.2015 - 17 Sa 70/15

    Unwirksame Formularklausel zur Regelung eines Arbeitszeitkontos; Unbegründete

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 07.07.2021 - 7 Sa 10/21
    72 d) Die Klausel in § 4 des Arbeitsvertrages 2017, die ein Arbeitszeitkonto regelt, das weder eine Obergrenze für Guthabenstunden noch einen Höchstwert für Minusstunden noch einen feststehenden Ausgleichszeitraum sowie eine Auszahlung von Überstunden lediglich nach Vereinbarung mit der Arbeitgeberin vorsieht, verstößt gegen § 308 Nr. 1 BGB (vgl. Riesenhuber in: Erman , BGB, 16. Aufl. 2020, § 614 BGB Rn. 5 unter Hinweis auf LAG Niedersachsen 6. Mai 2015 - 17 Sa 70/15).

    Denn § 308 Nr. 1 BGB erfasst auch Zahlungspflichten einschließlich der Verpflichtung zur Entgeltzahlung (LAG Niedersachsen 6. Mai 2015 - 17 Sa 70/15 - Rn. 5 mwN., juris).

    Das LAG Niedersachsen (6. Mai 2015 - 17 Sa 70/15 - Rn. 7 mwN., juris) hält daher im Arbeitsrecht die Hinausschiebung des Entgeltzahlungszeitpunkts um mehr als die Hälfte des Abrechnungszeitraums für unangemessen.

    Regelt die vorformulierte Vertragsbedingung ein Arbeitszeitkonto, sind allerdings die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten gemäß § 310 Abs. 4 S. 2 BGB und die Grundgedanken der §§ 7 Abs. 1a, Abs. 1b, 7a ff. SGB IV zu berücksichtigen (LAG Niedersachsen 6. Mai 2015 - 17 Sa 70/15 - Rn.8 mwN., juris).

    Unwirksam ist daher eine Klausel, die dem Verwender die Bestimmung des Leistungszeitpunkts nach § 315 BGB vorbehält, es sei denn, eine Höchstfrist ist festgelegt (LAG Niedersachsen 6. Mai 2015 - 17 Sa 70/15 - Rn. 9 mwN., juris).

    Auch die Grundgedanken der §§ 7 Abs. 1a, Abs. 1b, 7a ff. SGB IV rechtfertigen nicht die Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos, das die Freizeitnahme der Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ohne Vereinbarung von Höchstgrenzen vorbehält, die Vergütung von unbegrenzt geleisteten Überstunden bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses hinausschiebt und damit im Ergebnis dazu führt, dass die Arbeitnehmer ganz erhebliche Insolvenzrisiken tragen (vgl. LAG Niedersachsen 6. Mai 2015 - 17 Sa 70/15 - Rn. 12 mwN., juris).

  • BAG, 26.06.2019 - 5 AZR 452/18

    Pauschalvergütung von Überstunden durch Betriebsvereinbarung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 07.07.2021 - 7 Sa 10/21
    Trägt er nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gelten die vom Arbeitnehmer vorgetragenen Arbeitsstunden als zugestanden (§ 138 Abs. 2 ZPO; BAG 26. Juni 2019 - 5 AZR 452/18 - Rn. 39 mwN., juris).

    Auf diesen Vortrag muss der Arbeitgeber im Rahmen der abgestuften Darlegungslast substantiiert erwidern, dass, aus welchen Gründen und in welchem Umfang die von ihm oder von einem für ihn handelnden Vorgesetzten des Arbeitnehmers abgezeichneten Arbeitsstunden nicht geleistet wurden oder der behauptete Saldo sich durch konkret darzulegenden Freizeitausgleich vermindert hat (vgl. BAG 26. Juni 2019 - 5 AZR 452/18 - Rn. 40 mwN., juris).

    65 Die weitere Voraussetzung für die Vergütung von Überstunden, nämlich die arbeitgeberseitige Veranlassung und Zurechnung (BAG 26. Juni 2019 - 5 AZR 452/18 - Rn. 44; 10. April 2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 14 mwN., juris) ist gegeben.

    Damit hat sie ihr Einverständnis mit einer Überstundenleistung ausgedrückt (vgl. BAG 10. April 2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 19, juris) und die von der Klägerin erbrachten Stunden jedenfalls gebilligt (vgl. BAG 26. Juni 2019 - 5 AZR 452/18 - Rn. 44, juris).

  • BAG, 07.12.2005 - 5 AZR 535/04

    Arbeit auf Abruf - Inhaltskontrolle von AGB

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 07.07.2021 - 7 Sa 10/21
    Der Arbeitgeber bleibt vielmehr zur Entgeltzahlung verpflichtet (BAG 7. Dezember 2005 - 5 AZR 535/04 - Rn. 37 mwN., juris).

    Da der Arbeitnehmer Verbraucher im Sinn von § 310 Abs. 3 BGB ist, sind allerdings gemäß § 310 Abs. 3 Nummer 3 BGB bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1, 2 BGB auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen (BAG 7. Dezember 2005 - 5 AZR 535/04 - Rn. 41 mwN., juris).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Inhaltskontrolle einer Vereinbarung von Arbeit auf Abruf und zur Wirksamkeit von Widerrufsvorbehalten darf die vom Arbeitgeber abrufbare über die vereinbarte Mindestarbeitszeit hinausgehende Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht mehr als 25 % der vereinbarten wöchentlichen Mindestarbeitszeit betragen (BAG 7. Dezember 2005 - 5 AZR 535/04 - Rn. 44 mwN., juris) bzw. der widerrufliche Anteil am Gesamtverdienst darf nicht mehr als 20 - 30 % des Gesamtverdienstes ausmachen.

  • BAG, 26.01.2011 - 5 AZR 819/09

    Arbeitszeitkonto - Minusstunden - Annahmeverzug

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 07.07.2021 - 7 Sa 10/21
    Andererseits kommt es zu keinem Vergütungsvorschuss, wenn der Arbeitnehmer auf Grund eines Entgeltfortzahlungstatbestandes Vergütung ohne Arbeitsleistung beanspruchen kann oder sich der das Risiko der Einsatzmöglichkeit bzw. des Arbeitsausfalls tragende Arbeitgeber nach § 615 S. 1 und 3 BGB im Annahmeverzug befunden hat (BAG 26. Januar 2011 - 5 AZR 819/09 - Rn. 13 mwN., juris).

    Teilte diese die Klägerin nicht im Umfang ihrer geschuldeten Arbeitszeit in den Dienstplan ein, bedurfte es eines Angebots der Arbeitsleistung nach § 296 S. 1 BGB nicht (vgl. BAG 26. Januar 2011 - 5 AZR 819/09 - Rn. 19 mwN., juris zur Arbeit auf Abruf).

  • BAG, 21.03.2012 - 5 AZR 676/11

    Arbeitszeitkonto - Kürzung von Zeitguthaben

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 07.07.2021 - 7 Sa 10/21
    b) Ein Arbeitszeitkonto hält fest, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer seine Hauptleistungspflicht nach § 611a Abs. 1 BGB erbracht hat oder aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestandes (zum Beispiel § 616 S. 1 BGB, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 EFZG, § 1 BUrlG, § 37 Abs. 2 BetrVG) nicht erbringen musste (BAG 21. März 2012 - 5 AZR 676/11 - Rn. 20, juris) und deshalb Vergütung beanspruchen kann bzw. in welchem Umfang er noch Arbeitsleistung für die vereinbarte und gezahlte Vergütung erbringen muss.

    Neben der materiell-rechtlichen Rechtfertigung muss die der Führung des Arbeitszeitkontos zu Grunde liegende Vereinbarung dem Arbeitgeber überhaupt die Möglichkeit eröffnen, in das Arbeitszeitkonto eingestellte und damit grundsätzlich streitlos gestellte Arbeitsstunden wieder zu streichen (BAG 21. März 2012 - 5 AZR 676/11 - Rn. 20 mwN., juris).

  • LAG Nürnberg, 19.05.2021 - 4 Sa 423/20

    Arbeitszeitkonto - Minusstunden - Vergleich - Freistellung - Anrechnung auf

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 07.07.2021 - 7 Sa 10/21
    Ein Anspruch auf Ausgleich von Minusstunden setzt auch beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis eine entsprechende Vereinbarung voraus (LAG Nürnberg 19. Mai 2021 - 4 Sa 423/20 - Rn. 47 mwN., juris).

    Selbst wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung selbstständig und ohne arbeitgeberseitige Weisungen einteilen und erbringen kann, ist der Arbeitgeber außerdem zum Abzug von Minusstunden nur berechtigt, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit hatte, selbst über die Entstehung und den Ausgleich eines negativen Stundensaldos zu entscheiden, insbesondere vor seinem Ausscheiden einen Ausgleich der Stunden herbeizuführen (BAG 13. Dezember 2000 - 5 AZR 334/99 - Rn. 30; LAG Nürnberg 19. Mai 2021 - 4 Sa 423/20 - Rn. 48, jeweils juris).

  • BAG, 10.04.2013 - 5 AZR 122/12

    Überstundenvergütung - Anordnung, Billigung und Duldung von Über-stunden

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 07.07.2021 - 7 Sa 10/21
    65 Die weitere Voraussetzung für die Vergütung von Überstunden, nämlich die arbeitgeberseitige Veranlassung und Zurechnung (BAG 26. Juni 2019 - 5 AZR 452/18 - Rn. 44; 10. April 2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 14 mwN., juris) ist gegeben.

    Damit hat sie ihr Einverständnis mit einer Überstundenleistung ausgedrückt (vgl. BAG 10. April 2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 19, juris) und die von der Klägerin erbrachten Stunden jedenfalls gebilligt (vgl. BAG 26. Juni 2019 - 5 AZR 452/18 - Rn. 44, juris).

  • BAG, 26.11.2020 - 8 AZR 58/20

    Verfallklausel - Haftung wegen Vorsatzes

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 07.07.2021 - 7 Sa 10/21
    Zu den Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis zählen daher nicht nur vertragliche Erfüllungsansprüche, sondern auch vertragliche Schadensersatzansprüche und Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, und zwar unabhängig davon, ob sie auf ein bloß fahrlässiges oder auf ein vorsätzliches Verhalten des Schädigers zurückzuführen sind (vgl. BAG 26. November 2020 - 8 AZR 58/20 - Rn. 59 mwN., juris).
  • BAG, 13.12.2000 - 5 AZR 334/99

    Lohneinbehalt wegen negativen Arbeitskontos

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 07.07.2021 - 7 Sa 10/21
    Selbst wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung selbstständig und ohne arbeitgeberseitige Weisungen einteilen und erbringen kann, ist der Arbeitgeber außerdem zum Abzug von Minusstunden nur berechtigt, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit hatte, selbst über die Entstehung und den Ausgleich eines negativen Stundensaldos zu entscheiden, insbesondere vor seinem Ausscheiden einen Ausgleich der Stunden herbeizuführen (BAG 13. Dezember 2000 - 5 AZR 334/99 - Rn. 30; LAG Nürnberg 19. Mai 2021 - 4 Sa 423/20 - Rn. 48, jeweils juris).
  • BAG, 20.11.2019 - 5 AZR 578/18

    Freizeitausgleich zum Abbau des Arbeitszeitkontos - Freistellung in gerichtlichem

  • BAG, 18.09.2001 - 9 AZR 307/00

    Überstundenvergütung - Ersetzungsbefugnis - Vergütungshöhe im Annahmeverzug

  • BAG, 20.04.2011 - 5 AZR 200/10

    Pauschalabgeltung von Reisezeiten - Beifahrerzeiten - Vergütungspflicht

  • BAG, 20.08.2019 - 9 AZR 468/18

    Urlaub - Freistellungserklärung des Arbeitgebers

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